Terms & Conditions
AGB Sphinx Managed Services GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sphinx IT Consulting GmbH
für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten.
Stand: Juli 2018
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Einschulung des Bedienungspersonals
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2. Ausarbeitung von Konzepten und Programmen
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für Erstellung von Individualprogrammen
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung auf Grund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Software bzw. Programmadaptierungen
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit an Hand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
2.5. Mängelbehebung
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer schriftlich zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. Bei Bestellung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Leistungsbeschreibung
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Versandbedingungen
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus werden vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Preise
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Bibliotheks- (Standard-) Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zu Grunde liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3 zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
6. Urheberrecht und Nutzung
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
7. Rücktrittsrecht
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Monate. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4 schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung auf Grund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
Kosten für die Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, bis zur Höhe des Auftragswertes jenes Auftrages, in dessen Rahmen der Schaden verursacht wurde. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von EUR 100.000,- zu zahlen.
11. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §6 des Datenschutzgesetzes 2018 einzuhalten.
12. Referenznennung
Der Auftragnehmer ist unter dem Titel "Referenznennung" berechtigt, Eckdaten des Geschäftsfalles, insbesondere die Nennung des Auftraggebers sowie die Nutzung seines Firmenlogos, die geplanten Ziele (Nutzendarstellung) und die erbrachten Leistungen (Portfolio) für die eigene Vermarktung zu nutzen.
13. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
14. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sphinx Managed Services GmbH
für Dienstleistungen auf dem Gebiet der IT-Beratung und des IT-Betriebs.
Stand: November 2004
1. Leistungserbringung
1.1. Die Sphinx Managed Services GmbH (nachstehend „SMS" genannt) erbringt für den Auftraggeber die im Vertrag vereinbarten Leistungen. Termine und genauer Inhalt der Leistungen werden im Vertrag und den ergänzenden Dokumenten (z.B. im SLA - Service Level Agreement) definiert.
1.2. SMS erhält vom Auftraggeber alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten.
1.3. Jeder Vertragspartner nennt dem anderen einen sachkundigen Mitarbeiter (Projektleiter), der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Entscheidungen entweder zu treffen oder zu veranlassen hat.
1.4. Die Mitarbeiter von SMS treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch dann nicht, wenn sie in dessen Räumen tätig werden. Werden Arbeiten beim Auftraggeber erbracht, so ist dieser verpflichtet ausreichend Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Diese müssen insbesondere in Größe und Ausstattung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
1.5. SMS kann sich bei Erbringung ihrer Leistungen auch Dritter bedienen. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Erbringung von Schulungsleistungen durch SMS nicht vom Vertrag umfasst.
2. Termin- und Leistungsänderungen
2.1. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen, wenn SMS bei der Leistungserbringung aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen behindert wird. Als nicht von SMS zu vertretende Gründe gelten insbesondere Verzögerungen oder Mängel der Beistellungen und Unterstützungsleistungen des Auftraggebers, ferner Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss, Streik und Aussperrung.
3. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag.
3.2. Die Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge und spesenfrei, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, fällig. Im Verzugsfall kann SMS, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, Zinsen in der Höhe von 1% Monat verrechnen.
3.3. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen analog.
4. Geheimhaltung
4.1. Jeder Vertragspartner wird alle Informationen, Unterlagen und Daten, die ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden und die als vertraulich gekennzeichnet sind, gegenüber Dritten geheim halten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche Unterlagen, Informationen und Daten, die bei ihrer Übergabe zum allgemeinen Stand der Technik gehören oder später ohne Verschulden des empfangenden Vertragspartners in den allgemeinen Stand der Technik eingegangen sind oder bezüglich derer der empfangende Vertragspartner nachweisen kann, dass sie entweder (a) bei ihrer Übergabe bereits zu seinem internen Stand der Technik gehörten oder (b) später unabhängig von den mit dem anderen Vertragspartner geführten Gesprächen in den internen Stand des empfangenden Vertragspartners eingegangen sind oder (c) dem empfangenden Vertragspartner von Dritten, z.B. aufgrund eines Lizenzvertrages, zugänglich gemacht worden sind. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
5. Referenznennung
5.1. SMS ist unter dem Titel „Referenznennung" berechtigt, Eckdaten des Geschäftsfalles, insbesondere die Nennung des Auftraggebers sowie die Nutzung seines Firmenlogos, die geplanten Ziele (Nutzendarstellung) und die erbrachten Leistungen (Portfolio), für die eigene Vermarktung zu nutzen.
6. Haftung, Schadenersatz
6.1. SMS haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtgrund, für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
6.2. Unabhängig vom Rechtsgrund haftet SMS für einen einzelnen Schadensfall nur bis zur vereinbarten Auftragssumme. Bei mehrjährigen oder zeitlich unbegrenzten Aufträgen wird die Summe des ersten Auftragsjahres herangezogen. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt.
6.3. In keinem Fall haftet SMS für mittelbare oder zufällige oder sonstige Folgeschäden, Verlust von Daten oder entgangenem Gewinn, auch wenn SMS auf die Möglichkeit dieser Schäden hingewiesen wurde.
6.4. Weitergehende als die in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. wegen Vorsatzes oder vom Auftraggeber nachgewiesener grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
6.5. Die Beweislastumkehr, also eine Verpflichtung der SMS zum Beweis seiner Unschuld an einem Schaden, ist jedenfalls ausgeschlossen.
7. Vertragsdauer
7.1. Sofern SMS Beratungs- und Unterstützungsleistungen für eine im Vertrag vereinbarte Dauer oder unbefristet erbringt, kann der Vertrag von jedem Vertragspartner jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
7.2. Im Übrigen sind beide Vertragspartner berechtigt, einen auf Dauer abgeschlossenen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels ausreichenden Vermögens abgelehnt wird, oder wenn der andere Vertragspartner gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere die Zahlungsverpflichtungen verstößt, so dass ein Festhalten des kündigenden Vertragspartners an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
8. Loyalität
8.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Durchführung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von EUR 100.000,- zu zahlen.
8.2. Diese Summe ist als verschuldensunabhängige und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Verwaltungsstrafe zu verstehen und sofort bei Aufnahme der Tätigkeit dieser Person zur Zahlung fällig.
9. Gerichtsstand, anwendbares Recht
9.1. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen - wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sprengel des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Diese Bedingungen unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Abkommens über den Internationalen Warenkauf ist jedenfalls ausgeschlossen.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn SMS sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
10.2. Ohne schriftliches Einverständnis des jeweils anderen Vertragspartners können die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht an Dritte übertragen werden.
10.3. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner werden sich in diesen Fällen um Regelungen bemühen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.